Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 83 Bewirtschaftungsplan
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/83#abs-1 (1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/83#abs-2 (2) Der Bewirtschaftungsplan muss die in Artikel 13 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2000/60/EG genannten Informationen enthalten. Darüber hinaus sind in den Bewirtschaftungsplan aufzunehmen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/83#abs-3 (3) Der Bewirtschaftungsplan kann durch detailliertere Programme und Bewirtschaftungspläne für Teileinzugsgebiete, für bestimmte Sektoren und Aspekte der Gewässerbewirtschaftung sowie für bestimmte Gewässertypen ergänzt werden. Ein Verzeichnis sowie eine Zusammenfassung dieser Programme und Pläne sind in den Bewirtschaftungsplan aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/83#abs-4 (4) Die zuständige Behörde veröffentlicht
Innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung kann jede Person bei der zuständigen Behörde zu den in Satz 1 bezeichneten Unterlagen schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen; hierauf ist in der Veröffentlichung hinzuweisen. Auf Antrag ist Zugang zu den bei der Aufstellung des Bewirtschaftungsplans herangezogenen Hintergrunddokumenten und -informationen zu gewähren. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für aktualisierende Bewirtschaftungspläne.
Wird zitiert von 40 Entscheidungen zu § 83 WHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 21.11.2023 – 7 KS 8/21Zitiert von 8
- BVerwG, 09.02.2017 – 7 A 2/15, 7 A 2/15 (7 A 14/12)Ausbau der Bundeswasserstraße Elbe ("Elbvertiefung")Zitiert von 192
- VGH Baden-Württemberg, 15.12.2015 – 3 S 2158/14Zitiert von 10
- BVerwG, 06.03.2025 – 10 C 5.25Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH zur Frage, ob eine Fristverlängerung im Hinblick auf die Erreichung des gesetzlich vorgesehenen Schwellenwerts für Nitrat bereits dann unwirksam ist, wenn diese unzureichend dargelegt und erläutert istZitiert von 1
- BVerwG, 02.11.2017 – 7 C 25/15Bezugspunkt für die Prüfung des wasserrechtlichen VerschlechterungsverbotsZitiert von 84
- BVerwG, 26.01.2017 – 7 B 3/16Kriterien für die Festsetzung der erforderlichen MindestwasserführungZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- EuGH, 11.06.2026 – C-488/26Wasserrahmenrichtlinie: Unwirksamkeit einer Fristverlängerung bei unzureichender Begründung im Bewirtschaftungsplan Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG München, 30.07.2025 – M 31 K 18.1609
- OVG Niedersachsen, 28.01.2025 – 10 KN 66/22Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 83 WHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
29.03.2017 Ausfertigung
§ 83 eingefügt durch Artikel 122 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
-
11.04.2016 Ausfertigung
§ 83 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I 745)
BGBl. 2016 I S. 745
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.