Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 83 Bewirtschaftungsplan
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 39
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 21.11.2023 – 7 KS 8/21Zitiert von 7
- BVerwG, 09.02.2017 – 7 A 2/15, 7 A 2/15 (7 A 14/12)Ausbau der Bundeswasserstraße Elbe ("Elbvertiefung")Zitiert von 180
- VGH Baden-Württemberg, 15.12.2015 – 3 S 2158/14Zitiert von 10
- BVerwG, 06.03.2025 – 10 C 5.25Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH zur Frage, ob eine Fristverlängerung im Hinblick auf die Erreichung des gesetzlich vorgesehenen Schwellenwerts für Nitrat bereits dann unwirksam ist, wenn diese unzureichend dargelegt und erläutert istZitiert von 1
- BVerwG, 02.11.2017 – 7 C 25/15Bezugspunkt für die Prüfung des wasserrechtlichen VerschlechterungsverbotsZitiert von 84
- BVerwG, 26.01.2017 – 7 B 3/16Kriterien für die Festsetzung der erforderlichen MindestwasserführungZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG München, 30.07.2025 – M 31 K 18.1609
- OVG Niedersachsen, 28.01.2025 – 10 KN 66/22Zitiert von 6
- BVerwG, 18.12.2024 – 6 C 13/22Kostenersatz für die Beseitigung einer Ölverschmutzung einer Bundeswasserstraße durch die FeuerwehrZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 83 WHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/83#abs-1 (1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/83#abs-2 (2) Der Bewirtschaftungsplan muss die in Artikel 13 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2000/60/EG genannten Informationen enthalten. Darüber hinaus sind in den Bewirtschaftungsplan aufzunehmen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/83#abs-3 (3) Der Bewirtschaftungsplan kann durch detailliertere Programme und Bewirtschaftungspläne für Teileinzugsgebiete, für bestimmte Sektoren und Aspekte der Gewässerbewirtschaftung sowie für bestimmte Gewässertypen ergänzt werden. Ein Verzeichnis sowie eine Zusammenfassung dieser Programme und Pläne sind in den Bewirtschaftungsplan aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/83#abs-4 (4) Die zuständige Behörde veröffentlicht
Innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung kann jede Person bei der zuständigen Behörde zu den in Satz 1 bezeichneten Unterlagen schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen; hierauf ist in der Veröffentlichung hinzuweisen. Auf Antrag ist Zugang zu den bei der Aufstellung des Bewirtschaftungsplans herangezogenen Hintergrunddokumenten und -informationen zu gewähren. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für aktualisierende Bewirtschaftungspläne.